Beitragsordnung

(gemäß § 6 der Satzung des Vereins)

1. Allgemeines

Eine Mitgliedschaft wird nach § 4 der Satzung begründet.

2. Vereinsbeitrag

Alle Mitglieder haben den Vereinsbeitrag zu entrichten. Höhe und Verfahren werden durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Die gültigen Regelungen werden jeweils als Ziffer 2 in dieser
Beitragsordnung aufgenommen.

2.1. Ausstehende Beiträge

Kann der Beitrag durch Verschulden des Mitgliedes nicht abgebucht werden, hat dieses die
daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. Ausstehende Beiträge werden einen Monat nach
Fälligkeit angemahnt. Kann der Beitrag trotz Mahnung zum zweiten Mal nicht abgebucht werden,
wird ein kostenpflichtiges Mahnverfahren eingeleitet Die Rechte des Mitgliedes, insbesondere sein
Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, ruhen bis zum Eingang des ausstehenden Betrages.

2.2. Hinweis

Mitglieder können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die
Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit dem Kreditinstitut
vereinbarten Bedingungen.

3. Beitragshöhe und -zahlung

Der Beitrag ist vierteljährlich jeweils zum 1.Jan./1.Apr./1.Jul./1.Okt. fällig (Lastschrifteinzug)
- Kinder bis einschl. 9 Jahre (U10) 24,00

- Kinder bis einschl. 15 Jahre (U12/U14/U16) 36,00

- Jugendliche ab 16 Jahre (U18/U20/U23) und Erwachsene 45,00

- Passive/fördernde Mitglieder 15,00/30,00/60,00

3.1 Beitragseinzug

Die festgesetzten Beiträge werden zum 1.Jan./1.Apr./1.Jul./1.Okt. (bzw. bei Feiertag/Sonntag) an
dem darauffolgenden Werktag) des jeweiligen Jahres ausschließlich per Lastschrift eingezogen.
Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht erstellt.

3.2. Sonderbeitrag - Mitgliedsumlage

Stellt die Mitgliederversammlung einen finanziellen Sonderbedarf fest, kann sie die Erhebung einer
Umlage beschließen. Diese darf den halben Jahresbeitrag des jeweiligen Mitgliedes nicht
übersteigen.

Die Kosten für Wettkampfteilnahmen können auf die Mitglieder übertragen werden.

3.3 Unterstützung bzw. Sondersituationen (Beitragsermäßigung)

Ist eine Zahlung des Vereinsbeitrages aus finanziellen Gründen nicht möglich, so kann ein Antrag
auf Ermäßigung gestellt werden. Der Vorstand entscheidet dann über den Antrag. Durch
außergewöhnliche Sondersituationen kann der Vorstand über Beitragsermäßigungen entscheiden
(z.B. Auslandsaufenthalt für 1 Jahr)

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